Bevor alles zum Spottpreis verschleudert wird, dann lieber doch gleich alles verschenken
Bevor wir uns zum bitteren Schluß damit voll und ganz als Mensch der Lächerlichkeit preisgeben müßten, indem die grandiose wirtschaftliche Auswegslosigkeit, die mit dem Davongaloppieren in auseinandertreibende Richtungen sämtlicher, wie vom Blitz aufgescheuchter Rösser der kapitalistischen Kleptokratie, mit denen wir doch alle auf Gedeih und Verderb mitzureiten haben, solange wir weiterhin so schlau und brav, andererseits so dumm und stur wie heute noch an diesem immer noch nicht ganz als ein solches entlarvten Teufels-Werkzeug der Ausbeuterhunde des Systems, dem Geld, festhalten, einhergeht, dazu führt, daß die ganze Welt und somit auch unsere eigenen Seelen zum Spottpreis verschleudert werden, wäre es angezeigt, um uns im tiefsten Seelengrunde die Menschlichkeit zu bewahren und nicht unter die Stufe eines Tiers zu fallen, wenn der Spott der Reichen in den Haß der Armen umschlägt und zu flammen beginnt, sich übers Geld hinwegzuheben und uns die Welt und die Dinge zum Leben gänzlich kostenlos zurückzuschenken: durch die auf einer neuen grundsätzlichen Freiwilligkeit aller einherreitende, glorreich aufgezogene allgemeine Abbestellung des Geldes.
Das Leerausgehen eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners soll in Finnland per Gesetz verhindert werden
(eine Mitteilung aus den Neuesten Heimatnachrichten der finnischen Zeitung Turun Sanomat vom 14.1.2009, übersetzt aus dem Finnischen)
Helsinki, STT
Der Sachbearbeitungsausschuß des Ministeriums fürs Rechtswesen [Finnlands] stellt in Aussicht, daß der Schutz eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners sowohl bei der Trennung vom Lebenspartner als auch nach dessen Tod verbessert wird.
Es soll ein eigenes Gesetz verordnet werden bezüglich der Auflösung des gemeinsamen Haushalts, für den Fall, daß eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft zu ihrem Ende gekommen ist.
Zum Beispiel könnte der zu Hause die Kinder betreut habende, ehelich nicht angetraute Lebenspartner für seinen Einsatz zugunsten des Wohls des gemeinsamen Haushalts eine Vergütung erhalten, wenngleich Vermögen und Besitzstand einzig und allein auf den Namen von nur einem der Lebenspartner läuft. Der oder die nach dem Ableben eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners Alleinverbleibende hätte ebenso ein nach bestimmten Kriterien abzuwägendes Anrecht auf eine Zuweisung aus dem Nachlass des Partners.
Der Sachbearbeitungsausschuß, der heute der Ministerin fürs Rechtswesen Tuija Brax (grün) seinen Vorschlag vorlegte, betont, daß es nicht Ziel sei, durch das neue Gesetz die nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften den Ehebündnissen gleichzustellen.
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften erfreuen sich seit den 1970ern [in Finnland] immer größerer Beliebtheit, und laut den Statistiken ist jede fünfte Familie eine solche eines offenen Bündnisses.
Gegenwärtig werden nicht ehelich angetraute Lebenspartner in Bezug auf Besitzstands- und Vermögensfragen wie Personen behandelt, die sich fremd sind.

Das Leerausgehen eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners soll in Finnland per Gesetz verhindert werden
(eine Mitteilung aus den Neuesten Heimatnachrichten der finnischen Zeitung Turun Sanomat vom 14.1.2009, übersetzt aus dem Finnischen)
Helsinki, STT
Der Sachbearbeitungsausschuß des Ministeriums fürs Rechtswesen [Finnlands] stellt in Aussicht, daß der Schutz eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners sowohl bei der Trennung vom Lebenspartner als auch nach dessen Tod verbessert wird.
Es soll ein eigenes Gesetz verordnet werden bezüglich der Auflösung des gemeinsamen Haushalts, für den Fall, daß eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft zu ihrem Ende gekommen ist.
Zum Beispiel könnte der zu Hause die Kinder betreut habende, ehelich nicht angetraute Lebenspartner für seinen Einsatz zugunsten des Wohls des gemeinsamen Haushalts eine Vergütung erhalten, wenngleich Vermögen und Besitzstand einzig und allein auf den Namen von nur einem der Lebenspartner läuft. Der oder die nach dem Ableben eines ehelich nicht angetrauten Lebenspartners Alleinverbleibende hätte ebenso ein nach bestimmten Kriterien abzuwägendes Anrecht auf eine Zuweisung aus dem Nachlass des Partners.
Der Sachbearbeitungsausschuß, der heute der Ministerin fürs Rechtswesen Tuija Brax (grün) seinen Vorschlag vorlegte, betont, daß es nicht Ziel sei, durch das neue Gesetz die nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften den Ehebündnissen gleichzustellen.
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften erfreuen sich seit den 1970ern [in Finnland] immer größerer Beliebtheit, und laut den Statistiken ist jede fünfte Familie eine solche eines offenen Bündnisses.
Gegenwärtig werden nicht ehelich angetraute Lebenspartner in Bezug auf Besitzstands- und Vermögensfragen wie Personen behandelt, die sich fremd sind.

libidopter - 15. Jan, 08:22