Locker aktiv zusammenwirtschaftend übers Geld hinauswachsen
Da nun einmal eine so gewaltige Umstellung unserer gesamten Wirtschaftsordnung, wie eine solche, die es zum Ziel hätte, ganz anders wie heute noch, gegen eine einstweilig erst noch zu erringende und neu einzunehmende, und auch dann in den Wirtschaftsprämissen der zukünftigen Staatengemeinschaft(en) wirklich festgeschriebene positive Erwartungshaltung der Gesellschaft heraus gegenüber all ihren Zeitgenossen, die davon ausginge, daß, von der soziopsychologischen Grundannahme her, jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft, je nach seinen Talenten und Interessen, auf irgendeine Weise, sich für das Gemeinwesen stark macht und, in der einen oder anderen Phase seines Lebens, real produktiv tätig ist, und sonach aus dieser Haltung heraus seine Schaffenskraft ganz freiwillig im Dienst an der Gemeinschaft zur Verfügung stellt - und genau dies wird der eigentliche Auftragsschwerpunkt an den Bildungsstätten der geldbefreiten Zukunft sein, die Garant-Pfeiler des Gelingens eines solchen panvoluntaristischen Systems im Bewusstsein des heranwachsenden Geschlechts zum Fruchten zu bringen - vom Prinzip der Notwendigkeit des Arbeitens der Entlohnung willen zum Prinzip der Notwendigkeit der freien Mitarbeit der Menschen zum Zwecke der Selbstrealisierung des Einzelnen im Verbund mit der wirtschaftlichen Beschickung der Gesellschaft übergehend, die Verteilung aller Güter ohne den mittelbaren Einsatz von Geld abgewickelt würde, auch aller seltener Guter, die durch kulturelle Errungenschaften erworben würden, und der Besitz von allem Grund und Boden und allem Wohnen der Menschen real-kommunistisch verwaltet würde, wohl nicht ganz so glimpflich, also unter einem ganz so guten Stern ablaufen wird, wenn diese Umstellung der bestehenden Wirtschaftsordnung total vom Geld weg einstens durch eine äusserst dringlich gewordene Notlage einer mörderisch belasteten Zeit diktiert wird, also sich erst dann auf den Weg schickt, wenn es sonst absolut keinen anderen Ausweg mehr gibt, so die Menschen auf der Welt nicht verhungern oder die noch Bessergestellten von verhungernden Völkerscharen erschlagen werden wollen, wäre es uns Menschen der gegenwärtigen Generationen nur zu raten, aus einer wohlweislich vorausblickenden Vorsicht heraus sich jetzt schon bald daranzumachen, intensiver nach Alternativen zu suchen zum System des Wirtschaftens mit dem ins Kraut geschossenen Geld, und dann langsam, nach ersten Testphasen kleinerer Versuchsgemeinschaften, wie es sie ja bereits tatsächlich in Berliner Kiezen und andererorts anzutreffen gibt, zum tragenden System umzugestalten.
In Finnland ist ein Gesetz in Vorbereitung zur Güteraufteilung bei nicht verheirateten Lebenspartnern
(eine Meldung aus den Neuesten Heimatnachrichten der finnischen Zeitung Turun Sanomat vom 19.6.2008, übersetzt aus dem Finnischen)
Helsinki, STT
Zur Aufteilung des Besitzstandes auseinandergehender unverheirateter Paare wird [in Finnland] ein Gesetz vorbereitet. Laut dem Konsultanten für die Gesetzesregelungen des Ministeriums fürs Rechtswesen Tuomo Antila ist ein Gesetz notwendig geworden, damit auch Partner in unehelichen Lebensgemeinschaften im Falle ihrer Trennung einen gewissen wirtschaftlichen Mindestschutz garantiert bekommen.
Laut Antila würde das Gesetz im typischsten Fall dann den Menschen zu Hilfe kommen, wenn einer der sich trennenden Lebenspartner zur Arbeit gegangen war und der andere über längere Zeit sich zuhause um die Kinder gesorgt hatte. Bei derartigen Trennungssituationen fällt bisher auf denjenigen, der einer Arbeit nachgeht, oft der größere Teil des Besitzstands zu, obgleich schon der andere Partner von zuhause aus auch sein Scherflein dazu beigetragen hat, die Familie zu schmeißen und so den Alltag zu meistern.
Mittels des Gesetzes würde im Falle der Trennung dem Teil der Lebensgemeinschaft, der zuhause gewesen war, eine Vergütung für die zum Wohle der Familie geleisteten Arbeiten zustehen.
Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich auch mit der Stellung eines hinterbliebenen Lebenspartners im Falle des Todes des anderen.
Antila betont jedoch, es sei nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, Partner unehelicher Lebensgemeinschaften mit verheirateten Paaren hierbei gleichzustellen.
So würde auch weiterhin nach dem Gesetz ein aus einer unehelichen Gemeinschaft hinterbliebener Lebenspartner keinen Erbanspruch erheben können, dem Nachlassverwalter es jedoch gestattet sein, nach seinem Gutdünken dem oder der Hinterbliebenen einen gewissen Teil aus dem Nachlass zur Unterstützung zu bewilligen.
In Finnland ist ein Gesetz in Vorbereitung zur Güteraufteilung bei nicht verheirateten Lebenspartnern
(eine Meldung aus den Neuesten Heimatnachrichten der finnischen Zeitung Turun Sanomat vom 19.6.2008, übersetzt aus dem Finnischen)
Helsinki, STT
Zur Aufteilung des Besitzstandes auseinandergehender unverheirateter Paare wird [in Finnland] ein Gesetz vorbereitet. Laut dem Konsultanten für die Gesetzesregelungen des Ministeriums fürs Rechtswesen Tuomo Antila ist ein Gesetz notwendig geworden, damit auch Partner in unehelichen Lebensgemeinschaften im Falle ihrer Trennung einen gewissen wirtschaftlichen Mindestschutz garantiert bekommen.
Laut Antila würde das Gesetz im typischsten Fall dann den Menschen zu Hilfe kommen, wenn einer der sich trennenden Lebenspartner zur Arbeit gegangen war und der andere über längere Zeit sich zuhause um die Kinder gesorgt hatte. Bei derartigen Trennungssituationen fällt bisher auf denjenigen, der einer Arbeit nachgeht, oft der größere Teil des Besitzstands zu, obgleich schon der andere Partner von zuhause aus auch sein Scherflein dazu beigetragen hat, die Familie zu schmeißen und so den Alltag zu meistern.
Mittels des Gesetzes würde im Falle der Trennung dem Teil der Lebensgemeinschaft, der zuhause gewesen war, eine Vergütung für die zum Wohle der Familie geleisteten Arbeiten zustehen.
Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich auch mit der Stellung eines hinterbliebenen Lebenspartners im Falle des Todes des anderen.
Antila betont jedoch, es sei nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, Partner unehelicher Lebensgemeinschaften mit verheirateten Paaren hierbei gleichzustellen.
So würde auch weiterhin nach dem Gesetz ein aus einer unehelichen Gemeinschaft hinterbliebener Lebenspartner keinen Erbanspruch erheben können, dem Nachlassverwalter es jedoch gestattet sein, nach seinem Gutdünken dem oder der Hinterbliebenen einen gewissen Teil aus dem Nachlass zur Unterstützung zu bewilligen.
libidopter - 24. Jun, 13:04